Der ein oder andere von Euch tut sich sicher schwer, für einen kurzfristig abgesagten oder gar versäumten Termin das sogenannte "Ausfallgeld" den Kunden in Rechung zu stellen. Dabei solltet ihr vll noch wissen, das es dazu sogar einen Paragraphen im Bürgerlichen Gesetzt Buch gibt. Der Euch genau das erlaubt!
Also wenn ihr sowas in euren AGBs verankert habt, gebe ich euch den Tip, den §615 des BGB dazu zu schreiben. So kann jeder Kunde auch selber im BGB nachlesen, das ihr dieses Recht dazu habt, und ihr den Gesetzgeber auf eurer Seite habt. Und die Leistung die Euch verloren geht, könnt ihr in voller Höhe einfordern.
Wenn ihr aber den abgesagten Termin doch noch anders nutzen konntet, dürft ihr nur die Differenz zu der Summe die euch verloren gegangen ist in Rechung stellen.
Vll hilft es ja dem ein oder anderen von Euch.
Auszug aus dem BGB:
§ 615 Vergütung bei Annahmeverzug und bei Betriebsrisiko
Kommt der Dienstberechtigte mit der Annahme der Dienste in Verzug, so kann der Verpflichtete für die infolge des Verzugs nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein. Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen, in denen der Arbeitgeber das Risiko des Arbeitsausfalls trägt.
22.09.2012 21:35 •
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