Ich frage mich,wie es dieses "ominöse" Produkt geschafft hat, auf dem deutschen Markt eine Zulassung zu erhalten, wenn es denn ach soooo schädlich ist, wenn man sich mal mit den Zulassungskriterien von Kosmetikprodukten auf dem deutschen Markt auseinandersetzt
Für die, die es interessiert... hier ist die EU Grundlage hierfür...
Verordnung über kosmetische Mittel (KosmetikVerordnung)
KosmetikV
Ausfertigungsdatum: 16.12.1977
Vollzitat:
"Kosmetik-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 7. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2410), die zuletzt
durch Artikel 2 Absatz 15 des Gesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044) geändert worden ist"
Stand: Neugefasst durch Bek. v. 7.10.1997 I 2410
Zuletzt geändert durch Art. 2 Abs. 15 G v. 22.12.2011 I 3044
Fußnote
(+++ Textnachweis Geltung ab: 15.6.1983 +++)
(+++ Zur Anwendung im Beitrittsgebiet ab 1.1.1991 vgl. V v. 18.12.1990 I 2915
(EGRechtÜblV) +++)
(+++ Amtliche Hinweise des Normgebers auf EG-Recht:
Umsetzung der
EWGRL 35/93 (CELEX Nr: 393L0035)
EGRL 17/95 (CELEX Nr: 395L0017)
EGRL 32/95 (CELEX Nr: 395L0032)
EGBes 335/96 (CELEX Nr: 49600335)
EGRL 41/96 (CELEX Nr: 396L0041)
EGRL 45/96 (CELEX Nr: 396L0045) vgl. G v. 23.12.1996 I 2186
Umsetzung der
EGRL 62/98 (CELEX Nr: 398L0062) vgl. V v. 18.12.1998 I 3773
Umsetzung der
EGRL 6/2000 (CELEX Nr: 300L0006) vgl. V v. 14.6.2000 I 846
Umsetzung der
EGRL 87/2004 (CELEX Nr: 304L0087)
EGRL 88/2004 (CELEX Nr: 304L0088)
EGRL 93/2004 (CELEX Nr: 304L0093) vgl. V v. 20.12.2004 I 3569
Umsetzung der
EGRL 42/2008 (CELEX Nr: 308L0042)
EGRL 42/2008Ber (CELEX Nr: 308L0042R(02) vgl. V v. 18.9.2008
I 1840 +++)
Die V wurde auf Grund d. § 25 Abs. 2 iVm § 25 Abs. 1 G v. 15.8.1974 I 1945, 1946 sowie d. § 26 Abs. 1 Nr. 3
iVm § 32 Abs. 1 Nr. 1, 2, 4, 5, 8 u. 9 Buchst. a u. b, d. § 29 Nr. 1 u. d. § 44 Nr. 2 G v. 15.8.1974 I 1945, 1946 v.
Bundesminister für Jugend, Familie und Gesundheit erlassen.
§ 1 Allgemein verbotene Stoffe
Die in Anlage 1 aufgeführten Stoffe dürfen bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von
kosmetischen Mitteln nicht verwendet werden. Zulässig ist jedoch die Verwendung dieser Stoffe als Hilfsstoffe,
sofern sie aus dem kosmetischen Mittel vollständig oder soweit entfernt werden, daß sie darin nur als technisch
unvermeidbare und technologisch unwirksame Reste in gesundheitlich unbedenklichen Anteilen enthalten sind.
§ 2 Eingeschränkt zugelassene Stoffe
(1) Bei dem gewerbsmäßigen Herstellen oder Behandeln von kosmetischen Mitteln dürfen die in Anlage 2
enthaltenen Stoffe nur mit den in den Spalten c und e der Anlage genannten Beschränkungen verwendet
werden. Die in Satz 1 genannten Verwendungsbeschränkungen gelten nicht, soweit die Stoffe entsprechend §
1 Satz 2 als Hilfsstoffe verwendet werden. Die in Anlage 2 Teil C aufgeführten Stoffe dürfen nur bis zu dem in
Spalte g der Anlage festgelegten Zeitpunkt verwendet werden.
Wer sich keine "Säureverbindungen" auf den Nagel knallen will...sollte schnellsten die Finger aus dem Lichthärtungsgerät und vom Gel+Acrylpott nehmen
...also 95% unserer Mitglieder hier
Punzel, hast du dir schon mal die Inhaltsstoffe ALLER Lacke, Deos, Haarsprays, Zahnpastas etc... angesehen, mit denen Du Dich täglich bearbeitest... so viel anders sehen die nicht aus...
Klar kriegt man erstmal nen Schreck, wenn man so eine Liste sieht...das hängt aber in erster Linie auch damit zusammen,das die Wenigsten sich mit den chemischen Begriffen und dem was dahinter steckt auskennen...
Du solltest jetzt nicht gleich in helle Panik verfallen...
Ferner fände ich es HERZALLERLIEBST...wenn die liebe Nagelfee mal HILFREICHE Mittel o. Verfahrensweisen posten würde, die Dir effektiv weiter helfen, anstatt die altbekannten sarkastischen,ironischen, süffissanten Bemerkungen ala...: ....selber schuld, geschieht einem recht, Pech gehabt etc. etc...vom Stapel zu lassen...
Ich kann Dir empfehlen, besorg dir den Bioprolstift..von dem hab ich hier bisher NUR positive Aussagen über seine Wirkungsweise gelesen und benutze ihn selber...
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