Ich versuche mal mich kurz zu halten und verständlich auszudrücken - falls nicht bitte nachhaken...
Also grundsätzlich gilt: Wenn du dich in Elternzeit befindest (egal ob mit oder ohne Elterngeld) ist eine Teilzeiterwerbstätigkeit von bis zu 30 Wochenstunden zulässig.
Aber hier ist die Seite auf der es genau steht - vielleicht hilft dir das ja schon mal weiter.
http://www.bmfsfj.de/BMFSFJ/Service/rec ... 16318.html
Bei der RV kann man nur Kindererziehungszeiten(KEZ) in sein Rentenkonto eintragen lassen, dass hat aber eigentlich nix mit der Elternzeit zu tun. Ich glaub das hast du was verwechselt. Diese Zeiten bleiben ebenfalls unberührt bei einem Hinzuverdienst.
Wurdest du während der Arbeitslosigkeit schwanger, oder warum hast du Anspruch auf ALG I? Normalerweise sollte der Anspruch nicht verloren gehen - kommt halt auf die Umstände drauf an.
ABER: Anspruch ist nicht gleich Berechnung!Das heisst: Es kommt bei der Berechnung immer auf das sog. Bemessungsentgel
t (...schreibt man wirklich mit "t") an. Normalerwiese dein mtl. Bruttoeinkommen in den letzten 12Monaten - Wenns aber kein Einkommen gibt, dann wird ein fikitves Einkommen für die Berechnung genommen.
Aber wie bereits gesagt, es kommt immer auf die persönlichen Voraussetzungen an. Wenn du also eine "richitge" Auskunft möchtest, dann bleibt dir der Gang zur Arbeitsargentur wohl nicht erspart.
puhhh... jetzt reichts aber auch mal wieder! Ich hoffe ich konnte ein bisschen Licht ins Dunkel bringen...
Naja, falls doch noch Fragen offen sind - nur her damit!
LG
14.12.2011 09:52 •
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