"Das bestätigt auf Nachfrage auch das Bundesministerium der Finanzen: „Derzeit ist vom Gesetzgeber in Deutschland keine Registrierkassenpflicht geregelt. In welcher Weise der Unternehmer seine Kassenaufzeichnungen vornimmt, ist daher dem Unternehmer selbst überlassen. Entscheidet sich der Unternehmer dafür, seine Grundaufzeichnungen mittels Registrierkassen, Waagen mit Registrierkassenfunktion, Taxametern oder Wegstreckenzählern vorzunehmen, enthält das BMF-Schreiben vom 26. November 2010 (BStBl I S. 1342) zur Aufbewahrung digitaler Unterlagen bei Bargeschäften Ausführungen zu den Anforderungen zur Einzelaufzeichnungs- und Aufbewahrungspflicht für die erstellten digitalen Unterlagen. Soweit ein (bisher genutztes) Gerät bauartbedingt den in diesem Schreiben niedergelegten gesetzlichen Anforderungen nicht oder nur teilweise genügt, ist eine Verwendung dieses Geräts nach dem 31. Dezember 2016 für steuerrechtliche Zwecke nicht mehr zulässig. Durch dieses BMF-Schreiben wird niemand dazu gezwungen, eine elektronische Kasse zu führen.“
Nicht alles was der STeuerberater erzählt stimmt auch .....
17.08.2016 12:52 •
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