Hallo,
da sich die einen oder anderen doch immer wieder mal wegen Arbeitsüberlastung für die Einstellung einer 400,-- Euro-Kraft interessieren, hier ein paar rechtliche Bestimmungen für Arbeitgeber.
Rechtlichen Bestimmungen für einen Minijob - 400,--€uro Job:
Lohnfortzahlung im Krankheitsfall: Im Krankheitsfall muss Jobbern – wie allen anderen Arbeitnehmern – das Arbeitsentgelt bis zu sechs Wochen lang fortgezahlt werden. Das gilt allerdings erst dann, wenn das Arbeitsverhältnis vier Wochen lang ununterbrochen besteht. Wenn ein Jobber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt, muss er die durch Krankheit ausgefallene Arbeitszeit weder nacharbeiten noch darf der Arbeitgeber die Überweisungen kürzen.
Wichtig zu wissen: Die meisten Arbeitgeber von Minijobbern müssen die Umlagen „U1“ und „U2“ nach dem Lohnfortzahlungsgesetz an die neue Minijob-Zentrale abführen. Das kostet sie bei einem vollen 400-Euro-Job ganze 5,20 Euro im Monat. Aufgrund dieser Umlagen können sich private Haushalte und auch kleinere Unternehmen, die gewerbliche Arbeitnehmer beschäftigen, 70 Prozent der Lohnfortzahlungskosten wieder erstatten lassen.
Krankengeld: Vom 43. Krankheitstag an gehen Minijobber allerdings leer aus. Von diesem Tag an braucht der Arbeitgeber nicht mehr zu zahlen. Und die Krankenkasse springt für Minijobber – anders als für andere festangestellte Beschäftigte – nicht ein. Der Hintergrund: Die Arbeitgeber führen zwar Krankenkassenbeiträge für ihre geringfügig Beschäftigten ab. Das Geld fließt auch an die Krankenkassen weiter, aber lediglich in den Risikostrukturausgleich. Krankenversichert sind die Mini-Jobber hierdurch nicht. Somit haben sie, so will es der Gesetzgeber, auch keinen Anspruch auf Krankengeld.
Urlaub: Mini-Jobbern steht der gesetzliche Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz (24 Werktage) zu. Wenn es im Betrieb üblich oder per Tarifvertrag geregelt ist, besteht auch Anspruch auf längeren Urlaub, meist auf sechs Wochen. Während des Urlaubs muss der Arbeitgeber den Lohn auch ohne Arbeitsleistung fortzahlen. Der Lohn muss auch dann fließen, wenn die Arbeit wegen eines gesetzlichen Feiertags ausfällt, der Tag braucht dann auch nicht „nachgearbeitet“ werden.
Urlaubs- und Weihnachtsgeld: Geringfügig Beschäftigte haben Anspruch auf ein anteiliges Urlaubs- und Weihnachtsgeld, falls diese Zahlungen im Betrieb üblich bzw. tarifvertraglich geregelt sind. Beispiel: Im Arbeitsvertrag eines Minijobbers ist eine wöchentliche Arbeitszeit von 9,5 Arbeitsstunden vorgesehen, das sind 25 Prozent der Wochenarbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten mit 38 Stunden im gleichen Betrieb. Das Urlaubsgeld des Vollzeitbeschäftigten beträgt 600 Euro, in diesem Fall kann der Minijobber das anteilige Urlaubsgeld von 150 Euro beanspruchen. Beim Weihnachtsgeld wird genauso verfahren.
Vorsicht bei Sonderzahlungen: Wenn Minijobber auch Urlaubs- und Weihnachtsgeld erhalten, könnte die 400-Euro-Grenze überschritten werden. Die Beschäftigung wird dann versicherungs- und beitragspflichtig. Um das zu vermeiden, können Arbeitszeit und Entgelt entsprechend verringert werden, so dass sich ein Jahresarbeitsentgelt von höchstens 4800 Euro (z.B. 12 x 350 Euro plus 450 Euro Weihnachtsgeld plus 150 Euro Urlaubsgeld) ergibt.
Sozialbeiträge: Immer wieder wird es versucht, aber es ist illegal: Arbeitgeber dürfen die von ihnen zu zahlenden pauschalen Beiträge zur Renten- und Krankenversicherung nicht auf die geringfügig Beschäftigten abwälzen. Sie dürfen diesen auch nicht die Hälfte der Beitragslast aufbürden. Denn Minijobs sind für Arbeitnehmer grundsätzlich sozialabgabenfrei.
Mini-Job bis 400 € (bei aller berechtigten Kritik *) ist aus Arbeitgeber-Sicht echt praktisch:
25% vom Lohn an Bundesknappschaft abführen und fertig mit allem
nix Krankenkasse, Arbeitslosenvers., Rentenvers., Mutterschaftsumlage, Steuer, Soli ...
Tipp, um das buchhalterisch noch weiter zu vereinfachen:
- Gehalt unbar (per Überweisung) auszahlen, spart die Quittungssammelei, Zahlung ist auf Kontoauszug dokumentiert
- ein durchschnittliches Monatseinkommen (unabhängig von Saison, Krankheit, Urlaub) errechnen, und dieses durchgehend per Dauerauftrag zahlen (lassen), dadurch dann auch immer gleicher monatlicher Beitrag bei der Knappschaft.
Ist sowohl kalkulatorisch als auch vom (Lohn-)Buchhaltungsaufwand für beide Seiten am einfachsten
Die tatsächlich gearbeiteten (Über-/Unter-)Stunden dann per betriebsinternem Zeitkonto klarmachen.
02.09.2007 13:37 •
#1