Hallo Mädels,
habe hier auch noch was zum Thema Gewerbeanmeldung.
Gewerbeanmeldung in Deutschland
Trotz Gewerbefreiheit ist in Deutschland jede Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit anzeigepflichtig (§ 14 GewO), unabhängig davon, ob diese Tätigkeit haupt- oder nebenberuflich ausgeübt wird. Auch die Übernahme eines bereits bestehenden Gewerbebetriebes oder die Eröffnung einer weiteren Filiale muss angemeldet werden. Ausgenommen von der Anzeigepflicht sind Tätigkeiten als Freiberufler, die Urproduktion (z. B. Land- und Forstwirtschaft, Garten- und Weinbau, Fischerei, Bergbau) sowie die Verwaltung des eigenen Vermögens (z. B. Vermietung, Verpachtung eigener Gebäude oder Grundstücke).
Anmeldeweg
Der Gewerbetreibende teilt der Kommune durch die Anmeldung mit, dass er eine konkret zu bezeichnende gewerbliche Tätigkeit beginnt. Es handelt sich nicht um die Beantragung einer Genehmigung, da wegen der grundsätzlichen Gewerbefreiheit nur für bestimmte Branchen gesonderte Erlaubnisse nötig sind (s.u.).
Mit der Anmeldung und Bestätigung (auch Gewerbeschein genannt) erfolgt eine Meldung durch Versenden der Durchschriften dieser Bestätigung an verschiedene Behörden (u. a. Finanzamt, IHK, Handwerkskammer, Krankenkasse, Arbeitsagentur, Berufsgenossenschaften, ggf. Bauamt, Steueramt).
Darüber hinaus wird der Betrieb je nach Arbeitsschwerpunkt Mitglied der Industrie- und Handelskammer (IHK) oder der Handwerkskammer (HWK). Mit Gewerbeanmeldung erfolgt die Eintragung in das Gewerberegister der Stadt oder Gemeinde, während hingegen im Gewerbezentralregister gewerberechtliche Verstöße aufgezeichnet werden.
Gebühren
Die Gebühren der Gewerbeanzeigen werden von den Gemeinden festgesetzt. Sie betragen in der Regel:
* Gewerbeanmeldung: 10 - 30 EUR (in Sachsen-Anhalt 15 - 45 EUR - ich habe 30 EUR bezahlt - Höhe der Kosten ist von der Gebührenordnung des Bundeslandes abhängig, bzw. kann dann von jeder Stadt/Gemeinde im Rahmen der Gebührenordnung selbst bestimmt werden),
* Gewerbeummeldung: 10 - 30 EUR,
* Gewerbeabmeldung: 0 - 30 EUR,
* Reisegewerbekarte: 25 - 400 EUR (Gebührenrahmen),
* Auskunft aus dem Gewerberegister: zwischen 5 und 15 EUR.
Die Zulassungen zu bestimmten Gewerben werden von den (Land-)Kreisverwaltungen erteilt, sofern die Kommune unter 60.000 Einwohner hat.
Besondere Zulassungsvoraussetzungen
Für einige Gewerbe sind besondere Zulassungsvoraussetzungen erforderlich (regionale Unterschiede möglich), z. B.:
* Handel mit freiverkäuflichen Arzneimitteln
* Reisegewerbe (Reisegewerbekarte, teilw. gilt die Reisegewerbekarte als Gewerbeanmeldung, beim zuständigen KVR/LRA erfragen),
* Betrieb von Spielhallen (Erlaubnis nach § 33c Gewerbeordnung),
* Zurschaustellung von Personen (Erlaubnis nach § 33a Gewerbeordnung),
* Handel mit waff., Munition, Sprengstoff und Giften ,
* Handel mit Sittichen und Wirbeltieren,
* Betrieb von Schank- und Speisewirtschaften (Gaststättenkonzession) ,
* Betrieb von Taxiunternehmen,
* Fahrschulen
* Güterkraftverkehrsunternehmen
* Makler (Erlaubnis nach § 34 c Gewerbeordnung)
* Tätigkeiten im Bewachungsgewerbe (§ 34 a Gewerbeordnung),
* Buchführungshelfer,
* Inkassobüro,
* Pflegedienste,
* Handwerk.
Für diese Gewerbe müssen die persönliche Zuverlässigkeit sowie die fachlichen Kenntnisse und gegebenenfalls bestimmte räumliche Verhältnisse nachgewiesen werden.
17.08.2008 22:10 •
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