da Problem ist, dass, wenn man ein "Schreiben" fertig macht und das einfach den Kunden vorlegt, es eben nicht mehr einzelvertraglich ausgehandelt ist, sondern vorformuliert und einseitig gestellt und damit eben doch AGB... Aber da sind die Grenzen einfach fließend.
"§ 305 BGB
Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind."
Es gibt Ausnahmen, bei denen es doch geht (öffentlicher Nahverkehr zB) aber mir fällt jetzt nichts ein, warum es für Nagelstudios eine Ausnahme geben sollte...
Das mit den Ärzten ist was anderes, erstens ist jede Behandlung anders und eben deswegen doch einzelvertraglich, zweitens hat man in die Behandlung als Körperverletzung eingewilligt, drittens beziehen sich die Aufklärungsgeschichten über Risiken gerade auf die Sachen, die passieren können, OBWOHL der Arzt KORREKT gearbeitet hat und viertens haftet der Arzt IMMER für Körperschäden, die auf BehandlungsFEHLERN beruhen (sogar mit Beweislastumkehr).
Die AGBs von Friseuren kenne ich nicht. Aber die Tatsache, dass ich von denen noch nie was gesehen habe, spricht sehr dafür, dass die nicht Vertragsbestandteil werden (das werden sie nur, wenn der Friseur sie den Kunden auch vorlegt) und schon deswegen keine Wirkung entfalten, egal was drin steht.
Abgesehen davon würde ich spontan vermuten, dass solche Haftungsausschlüsse auch in Friseur-AGB unwirksam wären. Die Leute verwenden alle möglichen unwirksamen Klauseln aus Unwissenheit - das hat also gar nichts zu bedeuten.
Und nochmal: Ob man das mit Absicht macht, ist in diesem Kontext VÖLLIG IRRELEVANT.
Einen Unterschied macht das nur insoweit, dass man die Haftung für Vorsatz (sowas ähnliches wie Absicht) auch einzelvertraglich nie ausschließen kann.
Und: wer unwirksame AGB verwendet, macht sich auch schadensersatzpflichtig.
03.03.2011 20:11 •
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