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Fußpflege bei meiner Mama

Heaven75

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Hallo nochmal,

ich persönlich denke man sollte die Kirche im Dorf lassen von wegen verklagen etc. aufgrund von nur einer einseitigen Berichterstattung und nem Foto das steht denke ich keinem zu. Was auf den Bildern zu sehen ist wurde doch kommentiert und auch das die Mama zum Arzt gegangen ist, ist doch erstmal gut so :)

Ohne dir zu nahe treten zu wollen
Zitat von Fach-Fusspflege:
.

Bist du Fußpflegerin im kosmetische Sinne und nicht im medizinischen Sinne, dies ist seit Jahren einigermaßen gesetzlich klar abgegrenzt. Podologe = med. Fußpflege, kein Podologe= kosmetische Fußpflege egal welchen Fach-Titel man dafür hernimmt.
Das ist mir wichtig zu erwähnen weil es immer noch irreführend für Kunden ist.
Ich selbst bin kosmetische Fußpflegerin und stehe auch dazu :) und wenn eine med. Fußpflege nötig ist arbeite ich mit einem Podologen zusammen wo ich meine Kunden verweisen kann.

Liebe Grüße
Heaven

19.05.2017 10:03 • x 1 #16


Fach-Fusspflege

Fach-Fusspflege

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Ich möchte hier deshalb keine große Diskussion anfechten, aber es auch Gesetzte und das ist wichtig. Ich biete es auch so nicht an, das steht auch bei mit im Profil und auf meiner Homepage. Ich plage mich weder mit kranken, entzündeten Füßen herum., noch doktere ich daran herum. Ich mache das was ich kann und das darf ich laut Gesetz auch ausüben.

Februar 2013

wurde die Frage gestellt, ob eine Fußpflegerin mit dem Angebot von „medizinischer Fußpflege“ Werbung betreiben darf, wenn sie keine ausgebildete „Podologin“ bzw. „medizinische Fußpflegerin“ ist. Damals lagen zwei Entscheidungen von Oberlandesgerichten vor, die zu unterschiedlichen Ergebnissen gekommen waren.

Bundesgerichtshof beendet Diskussion

Die Frage wurde nun vom Bundesgerichtshof (BGH) beantwortet (Urteil vom 24.09.2013; Az.: I ZR 219/12 – Medizinische Fußpflege) und damit Klarheit geschaffen: Für die Werbung mit „medizinische Fußpflege“ ist nicht erforderlich, dass der Werbende eine Ausbildung zum Podologen oder Medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG absolviert hat.

Damit folgt der BGH der Ansicht des Oberlandesgerichts Celle (OLG Celle). Dieses hatte zwar festgestellt, dass die Nutzung des Begriffs „medizinische Fußpflege“ irreführend ist, wenn der Werbende nicht im Sinne von § 1 PodG ausgebildet wurde. Allerdings sei eine solche Irreführung nicht so schwerwiegend wie die Einschränkung der Berufsfreiheit der Fußpfleger, die keine medizinischen Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG sind.

Gesetzesbegründung ausschlaggebend

Der BGH sieht – wie schon das OLG Celle – die Gesetzesbegründung als ausschlaggebenden Gesichtspunkt an. Wer kein Podologe oder medizinischer Fußpfleger im Sinne von § 1 PodG ist, dem sei es nach der Gesetzesbegründung trotzdem gestattet, fußpflegerische Leistungen im Rahmen der allgemeinen rechtlichen Regelungen durchzuführen. Diese Leistungen dürfen dann auch als „medizinische Fußpflege“ bezeichnet werden. Das PodG schütze nur – so das Gericht – das Führen der Berufsbezeichnung „Podologin“ oder „medizinische Fußpflegerin“. Das Gesetz sei aber nicht dazu da, die Tätigkeiten auf dem Gebiet der medizinischen Fußpflege oder die entsprechende Werbung einzuschränken.

Die Entscheidung des BGH gilt es zu akzeptieren, auch wenn man der Ansicht ist, dass die Werbung mit „medizinische Fußpflege“ zwingend den Schluss zulasse, der so Werbende habe eine Ausbildung zum „medizinischen Fußpfleger“ absolviert. Bedauerlich ist dabei, dass das Gericht die Argumente des OLG Hamm nicht in die Begründung hat einfließen lassen. Das OLG Hamm hatte darauf hingewiesen, dass der von der Werbung angesprochene Verbraucher heute häufig wissen würde, dass für die Führung der Bezeichnung „medizinische Fußpflegerin“ eine Ausbildung erforderlich ist. Außerdem stünden dem nicht nach § 1 PodG ausgebildeten Fußpfleger andere Möglichkeiten zur Verfügung, auf sein Angebot in der Werbung hinzuweisen.

Der BGH hat sich im Wesentlichen an der Gesetzesbegründung orientiert und ist dabei – wahrscheinlich – davon ausgegangen, dass bei deren Formulierung mögliche Irreführungsgefahren ausreichend berücksichtigt wurden. Ob dies tatsächlich der Fall ist, ist in den kommenden Jahren jedoch keine Diskussion mehr wert. Denn es ist nicht zu erwarten, dass der BGH seine Meinung ohne wesentliche Änderungen der gesetzlichen Grundlage kurzerhand ändern wird.

Podologe muss selbst Abgrenzung schaffen


Wer die Ausbildung zur „Podologin“ bzw. zum „Podologen“ erfolgreich absolviert hat, muss nun überlegen, wie er dies in der eigenen Werbung so darstellt, dass er sich unter den Angeboten für „medizinische Fußpflege“ hervorhebt. Darüber hinaus sollte er gleichzeitig darauf achten, dass Wettbewerber, die diese für die Bezeichnung notwendige Ausbildung nicht abgeschlossen haben, in der Werbung nicht den Eindruck vermitteln, sie seien ausgebildete Podologen.

Es tut mit sehr leid, ich weiß das es jeden Podologen ärgert, aber Fußpfleger mit langjähriger med. Erfahrung im Fußpflegebereich, kann man nicht einfach den Beruf wegnehmen. Dafür bedanke ich mich bei all denen die dafür mitgekämpft haben ,dass das Oberlandesgericht und der Bundesgerichthof sich so entscheiden haben.
P.S. ich mache aber trotzdem keine große Werbung für mich, denn ich bin eine med. Fußpflegerin im med.Sinne, der Podologe ist med. Fußpfleger im heilpraktischen Sinne. Hier ist der unterschied. Ich stehe zu meinem Beruf und das mit Leib und Seele.

19.05.2017 10:46 • #17



Hallo Rithra,

Fußpflege bei meiner Mama

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Heaven75

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keine Sorge diskutieren will ich auch nicht, dafür bist du zu lange im Geschäft und weißt selbst was du tust.
Es war nur ein Hinweis, ansonsten hoffe ich das es der Mama der Threadstellerin gut geht und sie eine Fußpflege gefunden hat wo sie sich gut behandelt fühlt auf jeder Ebene.

Liebe Grüße
heaven

19.05.2017 12:58 • #18


Fach-Fusspflege

Fach-Fusspflege

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:gruppe: Das hoffe ich auch, wir alle haben unseren Job und machen ihn weil wir Spaß dran haben. Also Mädels weiter so und seit immer schön kreativ

19.05.2017 14:51 • #19









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