Liebe Visena.
Ich weiß zwar nicht was Du für einen Beruf ausgeübt hast und wie Dein Vertrag war und wo Du gearbeitet hast (Klein-, Mittel- oder Großbetrieb) aber:
Wenn es dort, wo Du arbeitst, einen Betriebsrat gibt, muß der vor der Kündigungserklärung in der Probezeit auch bei Krankheit nach § 102 des Betriebsverfassungsgesetzes angehört werden. Sprich mit dem Betriebsrat, ob dies gemacht wurde. Falls nicht, ist die Kündigung unwirksam! Falls er ordnungsgemäß gehört wurde, könnte der Betriebsrat eventuell noch Einspruch gegen die ausgesprochene Kündigung bei Krankheit in der Probezeit einlegen.
Falls Du schon mindestens vier Wochen gearbeitet hast, bevor Du krank wurdest und gekündigt worden bist, hast Du jedoch einen Anspruch auf Lohnfortzahlung im Krankheitsfalle für die Dauer von bis zu 6 Wochen. Der Arbeitgeber kann sich von dieser gesetzlichen Pflicht nicht durch eine krankheitsbedingte Kündigung befreien. Nur wenn er während einer bestehenden Krankheit aus anderen nachvollziehbaren Gründen kündigt, muß er keinen Lohn weiterzahlen.
Laß Dich die konkrete Situation am besten durch einen Rechtsanwalt überprüfen! Lege diesem Deinen Arbeitsvertrag, das Kündigungsschreiben und Nachweise zur finanziellen Situation vor. Er kann dann, sofern Du noch keine Beratungshilfeschein geholt hast, einen Antrag auf Beratungshilfe stellen oder bei Deiner Rechtsschutzversicherung nachfragen.
Ich wünsch Dir das Beste.
Lancelot
23.10.2015 17:29 •
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