Abschreibung, Absetzung geringwertiger Wirtschaftsgüter

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Nagelstudio, Behörden & Richtlinien

" Gast, 23.03.2008 19:17.

Traumangela

Die neuen Abschreibungsregeln zu GWG´s

Bisher war es so, dass geringwertiges Anlagevermögen (also alles was längerfristig genutzt und nicht verbraucht wird, sowie eigenständig nutz- und bewertbar ist) bis 410,- € Nettowert entweder durch gesonderten Ausweis (GWG - Konto) als sofortige Abschreibung geltend gemacht werden konnte oder ganz klassisch als "normales" Anlagevermögen über entsprechende Laufzeiten linear oder degressiv abgeschrieben werden durfte. Beträge bis 60,- € Netto für Anlagevermögen konnten sofort als Betriebsausgaben ausgewiesen werden.

Diese Regelungen ändern sich ab diesem Jahr!

Nun MÜSSEN Beträge bis 150,- € (Netto) sofort abgeschrieben werden. Ab 150 - 1000 € (Netto) ist ein sogenannter POOL für GWGs anzulegen. Dieser wird bis zum Jahresschluss mit all den GWG Positionen gefüllt die über das Jahr zusammenkommen. Dann wird dieser POOL am Jahresende abgeschlossen und über die nächsten 5 Jahre abgeschrieben. Wichtig ist in dem Zusammenhang auch, dass degressive Abschreibungen nicht mehr zulässig sind!
Jedes Jahr ist ein neuer, gesonderter Pool anzulegen. Durch die lineare Abschreibung ergibt sich ein effektive jährliche Abschreibung von 20% des Poolgesamtwertes. Sind also 2000 € Netto im Pool zusammengekommen, dürfen somit jährlich 400 € ergebnismindernd abgeschrieben werden.

Wer jetzt glaubt, geht mich nichts an, ich muss doch eh keiner Bücher führen oder ich bin doch eh nur Kleinunternehmer nach §19 UStG, der irrt sich ganz gewaltig. Die Regelung ist rein steuerlich und hat mit der Buchführungspflicht oder anderen HGB Regelungen nichts zu tun. Ebenso ist die Kleinunternehmerregelung kein Freibrief zum Verzicht auf die Anwendung dieser neuen Vorschriften.

Also aufgepasst bei der Anschaffung von Fräsern, teuren UV- Lampen, Möbeln, EDV Systemen, etc. die den Wert von 150,- € Netto überschreiten.
Wer so etwas als normale Ausgaben deklariert und in voller Höhe geltend macht, begeht einen ganz großen Fehler, Vorsicht! Der Krempel muss poolabgeschrieben werden.
Noch ein Wermutstropfen:
Sollten von dem im Pool befindlichen Anlagevermögen einzelne WG schon vor dem Ende der Abschreibungsperiode wertlos werden (z.B. Defekt, Verschleiß, Zerstörung), dann gibt es kein Recht zur Sonderabschreibung. Das heißt, obwohl zum Beipiel eine UV- Lampe nach 3 Jahren kaputt und damit faktisch wertlos ist, muss diese trotzdem bis zum "bitteren Ende", also volle 5 Jahre abgeschrieben werden obwohl ihr euch vielleicht schon eine neue zugelegt habt. Eine Vorzeitige volle Abschreibung durch Ausscheitung aus dem Vermögen (= Sonderabschreibung) ist also nicht zulässig. Eingebüßt ist ja bekanntlich auch gehandelt...

Danke Enrico für die Kopiererlaubnis Deines Beitrags.

Liebe Grüsse

23.03.2008 19:17 • #1